Dritte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 73 S.3711, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 

Dritte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen *)

Vom 17. Dezember 2004 

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte ( ABI. EG Nr. L 138 S. 20, 2002 Nr. L 135 S. 28) sowie der Richtlinie 2001/2/EG der Kommission vom 4. Januar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte an den technischen Fortschritt ( ABI. EGNr. L 5 S. 4) und der Richtlinie 2002/50/EG der Kommission vom 6. Juni 2002 zur Anpassung der Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte an den technischen Fortschritt ( ABI. EG Nr. L 149 S. 28).

Es verordnen


Artikel 1
Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte
(OrtsDruckV)

Inhaltsübersicht 

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Konformitätsbewertung neuer ortsbeweglicher Druckgeräte
§ 4 Neubewertung der Konformität vorhandener ortsbeweglicher Druckgeräte
§ 5 Gegenseitige Anerkennung
§ 6 Kennzeichnung ortsbeweglicher Druckgeräte 
§ 7 Unternehmensprüfstellen
§ 8 Verwendung und wiederholte Inbetriebnahme 
§ 9 Wiederkehrende Prüfungen 
§ 10 Mitteilungspflichten 
§ 11 Besondere Zuständigkeiten 
§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 
§ 13 Anwendung anderer Rechtsvorschriften 
§ 14 Übergangsvorschriften

Anlage 1 
Verfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach § 11 Abs. 1

Anlage 2 
Aufgaben der zugelassenen Stellen nach § 11 Abs. 1

 

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf das Inverkehrbringen von neuen ortsbeweglichen Druckgeräten, die Neubewertung der Konformität vorhandener ortsbeweglicher Druckgeräte, die wiederkehrende Prüfung dieser ortsbeweglichen Druckgeräte sowie deren wiederholte Inbetriebnahme und deren Verwendung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 3 der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte ( ABI. EGNr. L 138 S. 20, 2002 EG Nr. L 135 S. 28), die zuletzt durch die Richtlinie 2002/50/EG der Kommission vom 6. Juni 2002 ( ABI. EG Nr. L 149 S. 28) geändert worden ist, keiner Neubewertung der Konformität unterzogen werden;
  2. ortsbewegliche Druckgeräte, die nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 1999/36/EG ausschließlich für die Beförderung zwischen dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und dem Gebiet von Drittstaaten verwendet werden;
  3. Druckgeräte, die unter die jeweils geltende Fassung der Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBI. 1 S. 3777, 3806) fallen;
  4. ortsbewegliche Druckgeräte, die für eine ausschließlich militärische Verwendung hergestellt wurden und deren Eigentümer die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte sind oder für die diese verantwortlich sind, sofern diese ortsbeweglichen Druckgeräte vor dem 29. Dezember 2004 in Verkehr gebracht worden sind.

(3) Die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn, ausgenommen deren § 6, bleiben unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

  1. sind ortsbewegliche Druckgeräte
    1. ) alle Gefäße (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kryo-Behälter, Flaschenbündel) gemäß Anlage A der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße ( ABI. EGNr. L 319 S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 2003/38/EG der Kommission vom 7. April 2003 (ABI. EU Nr. L 90 S. 45) geändert worden ist,
    2. ) Tanks, einschließlich Aufsetztanks, Tanks von Batterie-Fahrzeugen oder Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Tanks von Eisenbahnkesselwagen, festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Gascontainer mit mehreren Elementen (MECG),

    die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 gemäß den Anlagen der Richtlinie 94/55/EG und den Anhängen der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( ABI. EG Nr. L 235 S. 25), die zuletzt durch Richtlinie 2004/89/EG der Kommission vom 13. September 2004 (ABI. EU Nr. L 293 S. 14) geändert worden ist, sowie für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe anderer Klassen gemäß Anhang VI der Richtlinie 1999/36/EG benutzt werden, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile.
    Nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen Geräte, die den Bestimmungen über Freistellungen gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 und 1.1.3.4 gemäß Anlage A der Richtlinie 94/55/EG und gemäß den Anhängen der Richtlinie 96/49/EG unterliegen, sowie Aerosolbehälter UN-Nummer 1950 und Flaschen für Atemschutzgeräte;

  2. ist zugelassene Stelle nach § 2 Abs. 15 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes die Benannte Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG;
  3. ist Unternehmensprüfstelle die Zugelassene Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG;
  4. sind Konformitätsbewertungsverfahren die in Anhang IV Teil 1 der Richtlinie 1999/36/EG festgelegten Verfahren;
  5. ist Neubewertung der Konformität das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder des Besitzers im nachhinein überprüft wird, ob vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die
    1. ) als Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter vor dem 1. Juli 2001 in Betrieb genommen wurden,
    2. ) als Druckfässer, Flaschenbündel oder Tanks vor dem 1. Juli 2005 in Betrieb genommen wurden,

    die einschlägigen Bestimmungen der Anlagen der Richtlinie 94/55/EG und den Anhängen der Richtlinie 96/49/EG erfüllen.

§ 3
Konformitätsbewertung neuer ortsbeweglicher Druckgeräte

(1) Neue Gefäße, Tanks, Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druckgerät müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie müssen den anwendbaren Europäischen Normen oder Richtlinien entsprechen, die in Abschnitt 6.2.2 oder Unterabschnitt 6.8.2.6 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) aufgeführt sind.
  2. Soweit in den in Nummer 1 genannten Vorschriften keine Europäischen Normen oder Richtlinien aufgeführt, sind folgende Vorgehensweisen zulässig:
    1. ) Anwendung einer Europäischen Norm ab dem Beschluss der Gemeinsamen Tagung der Arbeitsgruppe 15 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen und des Sicherheitsausschusses für die Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zur Aufnahme des Zitates der Norm 1),
    2. ) Anwendung einer geeigneten anderen Europäischen oder internationalen Norm in Verbindung mit einem technischen Regelwerk, wenn die Art des ortsbeweglichen Druckgerätes oder seiner Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Abschnitt 6.2.2 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) nicht erfasst ist, oder
    3. ) Anwendung einer nationalen Norm in Verbindung mit einem technischen Regelwerk.
  3. Die Anwendung der Normen in Verbindung mit einem technischen Regelwerk nach Nummer 2 Buchstabe b und c setzt deren vorherige Anerkennung als technisches Regelwerk gemäß Abschnitt 6.2.3 oder Unterabschnitt 6.2.8.7 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) durch die nach der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn zuständige Behörde voraus, soweit sie den betroffenen Fall in Verbindung mit dem technischen Regelwerk im elektronischen Bundesanzeiger 2) bekannt gemacht hat und die erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite allgemein zugänglich bereithält.

(2) Ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 von der zugelassenen Stelle gemäß dem Verfahren nach Anhang IV Teil 1 und Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG festgestellt wurde und sie mit der Kennzeichnung gemäß § 6 versehen sind. Neue Ventile und sonstige Ausrüstungsteile, für die die in Absatz 1 genannten Vorschriften keine detaillierten technischen Vorschriften enthalten, müssen den Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte ( ABI. EGNr. L 181 S. 1, Nr. L 265 S. 110) entsprechen und gemäß Artikel 10 der Richtlinie 97/23/EG einem Konformitätsbewertungsverfahren für Kategorie 11, 111 oder IV unterzogen werden, je nachdem, ob das Gefäß oder der Tank unter Kategorie 1, 2 oder 3 gemäß Anhang V der Richtlinie 1 999/36/EG fällt.

(3) Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druckgerät, insbesondere Sicherheitsventile, Füll- und Entleerungsventile sowie Flaschenventile sind einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen, dessen Anforderungen mindestens der Kategorie des Gefäßes oder des Tanks nach Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG entspricht, an dem sie montiert sind. Diese Teile können unabhängig von dem Verfahren der Konformitätsbewertung für Gefäße oder Tanks einem gesonderten Verfahren der Konformitätsbewertung unterzogen werden.

1) Amtlicher Hinweis: werden veröffentlicht unter http://www.otif.org 
2) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de 

 

§ 4
Neubewertung der Konformität vorhandener ortsbeweglicher Druckgeräte

(1) Vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Vorgaben der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in Verbindung mit den darin jeweils festgelegten Fassungen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) von einer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 1 999/36/EG festgestellt wurde.

(2) Bei der Neubewertung ist die Fassung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) einschließlich der darin zitierten anwendbaren Europäischen Normen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Neubewertung in Kraft ist.

(3) Flaschen, die nach der Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Flaschen aus Stahl ( ABI. EG Nr. L 300 S. 1), der Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen ( ABI. EG Nr. L 300 S. 20) und der Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl ( ABI. EGNr. L 300 S. 48) bewertet und in Verkehr gebracht worden sind, gelten als konformitätsbewertet im Sinne dieser Verordnung.

§ 5
Gegenseitige Anerkennung

Den ortsbeweglichen Druckgeräten nach den §§ 3, 4 und 9 sind solche gleichgestellt, die von einer Stelle nach der Richtlinie 1 999/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Richtlinie 1999/36/EG konformitätsbewertet worden sind, dem konformitätsbewerteten Muster entsprechen und nach § 6 gekennzeichnet sind.

§ 6
Kennzeichnung ortsbeweglicher Druckgeräte

(1) Ortsbewegliche Druckgeräte nach dieser Verordnung, die §§ 3 und 4 entsprechen, sind mit dem Kennzeichen nach Anhang VII der Richtlinie 1999/36/EG und der Kennnummer der zugelassenen Stelle oder der Unternehmensprüfstelle zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist dauerhaft, lesbar und so anzubringen, dass sie nicht entfernt werden kann.

(2) Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung der Gefäße und Tanks gemäß den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG müssen alle wiederkehrend geprüften ortsbeweglichen Druckgeräte zum Zweck der wiederkehrenden Prüfungen die Kennnummer der Stelle tragen, die die wiederkehrende Prüfung des Geräts durchgeführt hat, damit erkennbar ist, dass das Gerät weiterverwendet werden kann. Bei Flaschen gemäß § 4 Abs. 3 ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß dieser Verordnung vor dieser Kennnummer die in Anhang VII der Richtlinie 1999/36/EG beschriebene Kennzeichnung anzubringen.

(3) Sowohl bei der Konformitätsbewertung als auch bei der Neubewertung und bei den wiederkehrenden Prüfungen ist die Kennnummer der zugelassenen Stelle oder der Unternehmensprüfstelle unter ihrer Verantwortung von dieser selbst oder vom Hersteller oder von dessen im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder vom Besitzer auf dem Gerät so anzubringen, dass sie sichtbar ist und nicht entfernt werden kann.

(4) Die Kennzeichnung darf mit der Kennzeichnung gemäß den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG nicht verbunden werden, soll aber in unmittelbarer Nähe angebracht werden.

(5) Wird von einer zuständigen Behörde nach § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder nach § 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgestellt, dass das Kennzeichen unberechtigterweise angebracht wurde, so sind die ortsbeweglichen Druckgeräte unverzüglich wieder in Einklang mit den Kennzeichnungsbestimmungen zu bringen.

§ 7
Unternehmensprüfstellen

(1) Als Unternehmensprüfstelle können Prüfstellen von Unternehmen gemäß § 21 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Anhänge 1 und III der Richtlinie 1999/36/EG erfüllen. Gleichgestellt sind Stellen nach § 2 Abs. 15 Nr. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.

(2) Unternehmensprüfstellen dürfen die wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile und die Neubewertung der Konformität vorhandener Gefäße, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, die einem von einer zugelassenen Stelle einer Neubewertung unterzogenen Baumuster entsprechen, nach Anhang IV Teil 111 Modul 1 durchführen.

(3) Unternehmensprüfstellen sowie der Eigentümer, sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder der Besitzer können nach Anhang IV Teil 111 Modul 2 der Richtlinie 1999/36/EG wiederkehrende Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung vornehmen, wenn ihr Qualitätssicherungssystem durch eine zugelassene Stelle bewertet wurde. Die zugelassene Stelle teilt der zuständigen Behörde nach § 11 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes die von ihr bewerteten Stellen und deren Aufgabenbereich sowie Änderungen der Bewertung mit.

§ 8
Verwendung und wiederholte Inbetriebnahme

Ortsbewegliche Druckgeräte, die §§ 3 und 4 entsprechen, sowie Flaschen, die die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG sowie als Nachweis für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung das Kennzeichen und die Kennnummer gemäß § 6 tragen, dürfen nur betrieben und verwendet werden, wenn die in der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in Verbindung mit den darin jeweils festgelegten Fassungen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden und die vorgesehenen Prüfungen durchgeführt worden sind.

§ 9
Wiederkehrende Prüfungen

(1) Die wiederkehrende Prüfung von Gefäßen, einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer zugelassenen Stelle oder einer Unternehmensprüfstelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III der Richtlinie 1999/36/EG durchgeführt.

(2) Die wiederkehrende Prüfung von Tanks, einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 1 der Richtlinie 1999/36/EG durchgeführt.

§ 10
Mitteilungspflichten

(1) Die zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 3 teilen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Hinblick auf die nach Artikel 11 der Richtlinie 1 999/36/EG erforderliche Unterrichtung der Europäischen Kommission unverzüglich die von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen mit. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unterrichtet die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen obersten Landesbehörden über Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten.

(2) Die zuständige Behörde nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Hinblick auf die nach Artikel 8 und Artikel 9 der Richtlinie 1999/36/EG erforderliche Meldung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit, welche Stellen sie anerkannt hat. Sie teilt ferner die Kennnummer mit, die diesen Stellen zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilt wurde.

§ 11
Besondere Zuständigkeiten

(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt richten, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht, nach Maßgabe der Anlage 1 jeweils eine zugelassene Stelle ein. Diese darf die in Anlage 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen. Soweit von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und dem Eisenbahn-Bundesamt außerhalb der Tätigkeit als zugelassene Stelle hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter wahrgenommen werden, bleibt die Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unberührt.

(2) Für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte erkennt das Bundesministerium der Verteidigung die zugelassenen Stellen und die Prüfstellen für den militärischen Bereich im Sinne von Unternehmensprüfstellen nach dieser Verordnung an, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht. Das Bundesministerium der Verteidigung überwacht sie bei ihrer Tätigkeit nach dieser Verordnung. Die zugelassenen Stellen nach Satz 1 dürfen die Konformitätsbewertung sowie die Neubewertung der Konformität nur für ortsbewegliche Druckgeräte vornehmen, die ihrer Bauart nach ausschließlich für eine militärische Verwendung vorgesehen sind und von der Bundeswehr oder den ausländischen Streitkräften für eigene Zwecke zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden. Sie dürfen zudem Prüfungen der so bewerteten ortsbeweglichen Druckgeräte durchführen. Die Prüfstellen nach Satz 1 dürfen Prüfungen ortsbeweglicher Druckgeräte nach § 9 vornehmen, deren Konformität von einer zugelassenen Stelle nach Satz 3 bewertet wurde. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Überwachung sind, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht, zuständig

  1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Tanks von Tankcontainern und für ortsbewegliche Tanks,
  2. das Eisenbahnbundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks,
  3. die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Stelle für ortsbewegliche Druckgeräte des militärischen Bereichs, die nach dieser Verordnung konformitätsbewertet und geprüft worden sind und von der Bundeswehr oder ausländischen Streitkräften für eigene Zwecke für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, und
  4. die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes für übrige ortsbewegliche Druckgeräte.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen koordiniert die Überwachung durch die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden und beteiligt die in Absatz 3 Nr. 4 genannten Behörden. In Tagungen zur Koordinierung führt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen den Vorsitz, das Sekretariat führt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Die Tagungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erstellt einmal jährlich einen Bericht über die Überwachung.

§ 12
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 neue ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte verwendet.

(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

§ 13
Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Sollen ortsbewegliche Druckgeräte für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, deren Konformität nicht nach § 3 bewertet oder nach § 4 neu bewertet werden muss und die auch nicht bewertet wurde, so sind für diese ortsbeweglichen Druckgeräte nur die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn anzuwenden.

§ 14
Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind für ortsbewegliche Druckgeräte, die Flaschen, Großflaschen oder Kryo-Behälter sind, ab dem 29. Dezember 2004 anzuwenden. Für übrige ortsbewegliche Druckgeräte sind sie ab dem 1. Juli 2005 anzuwenden.

(2) Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter, die seit dem 1. Juli 2001 bis zum Ablauf des 28. Dezember 2004 im Sinne des § 3 oder des § 4 in Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG konformitätsbewertet und nach § 6 gekennzeichnet worden sind, bedürfen keiner erneuten Bewertung nach § 3 oder nach § 4. § 9 ist anzuwenden.

 


Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1)
Verfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach § 11 Abs. 1

(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt zeigen der nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde die Einrichtung einer zugelassenen Stelle an. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass die Voraussetzungen der Anhänge 1 und II der Richtlinie 1 999/36/EG insbesondere hinsichtlich Ausrüstung und Fachkunde des Personals erfüllt sind.

(2) Stellt die zuständige Behörde anhand der Unterlagen fest, dass die Voraussetzungen zur Einrichtung einer zugelassenen Stelle nach Absatz 1 erfüllt sind, teilt sie dies den in Absatz 1 genannten Bundesstellen mit. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt errichten und betreiben die zugelassene Stelle so, dass sie fachlich unabhängig ist und keinen Weisungen unterliegt.

 


Anlage 2 (zu § 11 Abs. 1)
Aufgaben der zugelassenen Stellen nach § 11 Abs. 1

(1) Die zugelassene Stelle bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung darf Konformitätsbewertungen und Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, ausgenommen Aufsetztanks, Tanks oder Gefäße von Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankfahrzeugen, einschließlich der Ventile und Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion durchführen. Für die Konformitätsbewertung von Gefäßen gilt dies nur, wenn die Konformität des Baumusters ortsbeweglicher Druckgeräte gleichzeitig für die Kennzeichnung und die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen bewertet werden soll.

(2) Die zugelassene Stelle beim Eisenbahn-Bundesamt darf Konformitätsbewertungen und Prüfungen von Gefäßen oder Tanks von Batteriewagen, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und von abnehmbaren Tanks durchführen.

(3) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Konformitätsbewertung und die Prüfungen bleiben unberührt.

 

Artikel 2
Änderung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter

Die Anlage der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBI. 1 S. 2490), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2003 (BGBI. 1 S. 595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender VI. Teil angefügt: 
„Vl. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes".

2. Dem Gebührenverzeichnis wird folgender VI. Teil angefügt:
„Vl. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
EURO
1101 Überwachung nach § 11 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3711) des Herstellers, Eigentümers, Besitzers oder Betreibers durch die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines wiederholten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde und entweder der Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich vom Betroffenen veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte festgestellt wurde. Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen  15 je begonnene Viertelstunde".

 

Artikel 3
Änderung der Gefahrgut Verordnung Straße und Eisenbahn

§ 6 Abs. 5 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (BGBI. I S. 1913, 2139), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. März 2004 (BGBI. 1 S. 485) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 - ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6, soweit diese nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit diese nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3711) keiner Neubewertung der Konformität unterzogen werden;
"

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Buchstabe c wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:
dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3711) konformitätsbewertet werden;".

3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Buchstabe c wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:
dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks, soweit diese nach dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 9 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3711) geprüft werden;"

alte Fassung

§ 6
Zuständigkeiten

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union 
    a) im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 zweiter und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 
    b) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinie;
  2. das technische Regelwerk nach Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.3.7 Satz 1.

(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Erfeilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 250;
  2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
  3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5 und die Zulassung des Typs der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2;
  4. die Genehmigung höherer Lithiummengen und die Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 636 (a);
  5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sonderschrift 271 und für die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2 und für die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272;
  6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;
  7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Absatz 2.2.52.1.8; 
  8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.3, 6.1,1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4;
  9. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a), soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
  10. die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 4.1.7.2.2 und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2;
  11. die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
  12. die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt;
  13. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a und die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 i. V. m. Unterabschnitt 6.4.22.1 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a;
  14. die Prüfung und Zulassung der Bauart Bering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;
  15. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung und Prüfung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen Bowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach Unterabschnitt 6.1.1.4, Absatz 6.5.1.6.1 und Unterabschnitt 6.6.1.2 und für die wiederkehrende Inspektion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4;
  16. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.1.5.2;
  17. die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.3.2.2;
  18. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4;
  19. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;
  20. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;
  21. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 - ausgenommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 -, 4.1 - ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 -, 4.2 - ausgenommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5, 4.2.3.4 -, 4.3 - ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 -, 6.7 - ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6 Buchstabe b - und Kapitel 6.9, bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und für die keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung erfolgt ist;
  22. die Genehmigung der Klassifizierung und Beförderung von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspensionen und Gelen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 309;  
  23. die Zulassung zur Beförderung nach Absatz 4.1.3.8.1 und 
  24. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 6.2.5.6.2.5 zur Baumusterzulassung nach Absatz 6.2.5.6.4 und die Produktionskontrolle nach Absatz 6.2.5.6.5.

(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Genehmigung für die Bestimmung nicht in Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführter Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2;
  2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;
  3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3 und
  4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a.

(4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, für

  1. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645;
  2. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote 1 und
  3. die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.

(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBI. I S. 866), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBI. I S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Überwachungsstellen nach § 14 des Gerätesicherheitsgesetzes oder amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 Abs. 4 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 - ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6, soweit diese nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit diese nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3711) keiner Neubewertung der Konformität unterzogen werden;
  2. die Baumusterprüfung von
    a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7,
    b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - , abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 ADR und
    c) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3711) konformitätsbewertet werden;
  3. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung der Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von
    a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10, 6.7.5.12.2 und 6.7.5.12.7,
    b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - , abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und
    c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.9.5.3, dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks, soweit diese nach dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 9 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3711) geprüft werden;  
  4. Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt -, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2 und 
  5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.

(6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung und Zulassung der Gefäße und des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3.

(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Abs. 5 Gefahrgutverordnung See anerkannten Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;
  2. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und
  3. für Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt-, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2.

(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c.

(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR und für die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 9.1.2.1.2 ADR Bowie für die Prüfungen der Übereinstimmung an vervollständigten Fahrzeugen nach Absatz 9.1.2.2.2 ADR.

(10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Untersuchung von Fahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks nach Absatz 9.1.2.1.4 ADR in Verbindung mit Absatz 9.1.2.1.1 ADR Bowie für die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften.

(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Handelskammern für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
  2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
  3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR
    and insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung.

(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Typgenehmigung nach Absatz 9.1.2.2.1 ADR.

(13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güterverkehr für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Vorlage der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR.

(14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. a) die Durchführung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5 ADR,
    b) die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
    c) die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
    d) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR;
  2. die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR und der Tanks nach Unterabschnitt 6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie Prüfungen der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.14 ADR;
  3. die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR und
  4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7 

für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die Dienstbereiche des Bundesgrenzschutzes, soweit dies Gründe der Verteidigung oder Aufgaben des Bundesgrenzschutzes erfordern. Die Zuständigkeit der nach Satz 1 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Satz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt.

(15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
  2. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
  3. die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
  4. die Vorlage der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID;
  5. die Festlegung von Beförderungsbeschränkungen nach Abschnitt 1.9.1 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;
  6. die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;
  7. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und ggf. zusätzliche Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;
  8. die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b RID, 6.7.3.15.6 Buchstabe b RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;
  9. die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2 RID; 
  10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batteriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Abschnitt 4.3.3 RID und 4.3.4 RID;
  11. die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;
  12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 und TT 7 RID jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und
  13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes.

(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Sachverständigen nach Absatz 6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 RID.

(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind für die Durchführung dieser Verordnung für Beförderungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 6
Zuständigkeiten

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union 
    a) im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 zweiter und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 
    b) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinie;
  2. das technische Regelwerk nach Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.3.7 Satz 1.

(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Erfeilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 250;
  2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
  3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5 und die Zulassung des Typs der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2;
  4. die Genehmigung höherer Lithiummengen und die Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 636 (a);
  5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sonderschrift 271 und für die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2 und für die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272;
  6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;
  7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Absatz 2.2.52.1.8; 
  8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.3, 6.1,1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4;
  9. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a), soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
  10. die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 4.1.7.2.2 und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2;
  11. die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
  12. die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt;
  13. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a und die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 i. V. m. Unterabschnitt 6.4.22.1 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a;
  14. die Prüfung und Zulassung der Bauart Bering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;
  15. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung und Prüfung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen Bowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach Unterabschnitt 6.1.1.4, Absatz 6.5.1.6.1 und Unterabschnitt 6.6.1.2 und für die wiederkehrende Inspektion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4;
  16. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.1.5.2;
  17. die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.3.2.2;
  18. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4;
  19. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;
  20. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;
  21. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 - ausgenommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 -, 4.1 - ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 -, 4.2 - ausgenommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5, 4.2.3.4 -, 4.3 - ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 -, 6.7 - ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6 Buchstabe b - und Kapitel 6.9, bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und für die keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung erfolgt ist;
  22. die Genehmigung der Klassifizierung und Beförderung von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspensionen und Gelen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 309;  
  23. die Zulassung zur Beförderung nach Absatz 4.1.3.8.1 und 
  24. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 6.2.5.6.2.5 zur Baumusterzulassung nach Absatz 6.2.5.6.4 und die Produktionskontrolle nach Absatz 6.2.5.6.5.

(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Genehmigung für die Bestimmung nicht in Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführter Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2;
  2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;
  3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3 und
  4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a.

(4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, für

  1. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645;
  2. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote 1 und
  3. die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.

(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBI. I S. 866), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBI. I S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Überwachungsstellen nach § 14 des Gerätesicherheitsgesetzes oder amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 Abs. 4 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 - ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 -;
  2. die Baumusterprüfung von
    a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7,
    b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - , abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 ADR und
    c) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
  3. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung der Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von
    a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10, 6.7.5.12.2 und 6.7.5.12.7,
    b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - , abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und
    c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.9.5.3
  4. Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt -, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2 und 
  5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.

(6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung und Zulassung der Gefäße und des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3.

(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Abs. 5 Gefahrgutverordnung See anerkannten Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;
  2. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und
  3. für Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt-, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2.

(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c.

(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR und für die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 9.1.2.1.2 ADR Bowie für die Prüfungen der Übereinstimmung an vervollständigten Fahrzeugen nach Absatz 9.1.2.2.2 ADR.

(10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Untersuchung von Fahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks nach Absatz 9.1.2.1.4 ADR in Verbindung mit Absatz 9.1.2.1.1 ADR Bowie für die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften.

(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Handelskammern für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
  2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
  3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR
    and insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung.

(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Typgenehmigung nach Absatz 9.1.2.2.1 ADR.

(13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güterverkehr für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Vorlage der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR.

(14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. a) die Durchführung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5 ADR,
    b) die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
    c) die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
    d) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR;
  2. die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR und der Tanks nach Unterabschnitt 6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie Prüfungen der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.14 ADR;
  3. die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR und
  4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7 

für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die Dienstbereiche des Bundesgrenzschutzes, soweit dies Gründe der Verteidigung oder Aufgaben des Bundesgrenzschutzes erfordern. Die Zuständigkeit der nach Satz 1 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Satz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt.

(15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
  2. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
  3. die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
  4. die Vorlage der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID;
  5. die Festlegung von Beförderungsbeschränkungen nach Abschnitt 1.9.1 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;
  6. die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;
  7. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und ggf. zusätzliche Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;
  8. die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b RID, 6.7.3.15.6 Buchstabe b RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;
  9. die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2 RID; 
  10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batteriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Abschnitt 4.3.3 RID und 4.3.4 RID;
  11. die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;
  12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 und TT 7 RID jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und
  13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes.

(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Sachverständigen nach Absatz 6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 RID.

(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind für die Durchführung dieser Verordnung für Beförderungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

 

Artikel 4 
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Dezember 2004

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe

 

 

 

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