Vergleich
BGV A1: Grundsätze der Prävention (2004-01-01)
BGV A 1 / VBG 1: Allgemeine Vorschriften (war bis 2003-12-31 gültig)

BGV A1: Grundsätze der Prävention (Vergleich zur alten VBG 1)

Unfallverhütungsvorschrift 

Grundsätze der Prävention
(BGV A1)
 

vom 1. Januar 2004


BGV A1 (neu, seit 2004 in Kraft) VBG 1/BGV A1 (war bis 2003 gültig)

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch

  • für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;
  • so weit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.

 

I. Allgemeine Vorschriften und Pflichten des Unternehmers

§ 1 VBG 1
Begriffsbestimmungen

(1) Einrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle in Mitgliedsunternehmen zum Betriebszweck eingesetzten sächlichen Mittel, ausgenommen Arbeits-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

  (2) Gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle explosionsgefährlichen, brandfördernden, leicht entzündlichen, entzündlichen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden und reizenden Ausgangs-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

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BGV A1 (neu, seit 2004 in Kraft) VBG 1/BGV A1 (war bis 2003 gültig)

Zweites Kapitel
Pflichten des Unternehmers

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§ 2
Grundpflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

 

§ 2 VBG 1
Allgemeine Anforderungen

(1) Der Unternehmer hat Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Er hat insbesondere Einrichtungen bereitzustellen und Anordnungen zu treffen, die den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und im übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.

(2) Technische Erzeugnisse, die nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, dürfen verwendet werden, soweit sie in ihrer Beschaffenheit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleisten.

(3) Tritt bei einer Einrichtung ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, ist die Einrichtung stillzulegen.

(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei insbesondere das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk heranzuziehen.

 

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(3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.

 

[§ 3 (1) ArbSchG]
(4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.

 

 
(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.

 

[§ 3 (3) ArbSchG]

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§ 3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation

(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind.

 

 

[ArbSchG]

(2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.

 

 

(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.

 

 
(4) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.  

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§ 4
Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2  Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

 

§ 7 VBG1
Auslegung von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung der Versicherten

...

(2) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln. -

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§ 5
Vergabe von Aufträgen

(1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,

  1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen,
  2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,

so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.

(2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.

 

§ 5 VBG 1
Vergabe von Aufträgen

Erteilt der Unternehmer den Auftrag,

  1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instandzusetzen,
  2. technische Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe zu liefern,
  3. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,

so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 bezeichneten Vorschriften und Regeln zu beachten. Bei technischen Erzeugnissen im Sinne von § 2 Abs. 2 hat der Auftragnehmer eine Bescheinigung über die Gewährleistung der gleichen Sicherheit mitzuliefern.

(3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtsführenden zu stellen hat. -

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§ 6
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer

(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, so weit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten. 

§ 6 VBG 1
Koordinierung von Arbeiten

(1) Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat. 

(2) Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. -

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§ 7
Befähigung für Tätigkeiten

(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

 

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(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.  

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§ 8
Gefährliche Arbeiten

(1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.

 

§ 36 VBG 1
Gefährliche Arbeiten

...

(2) Wird eine Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt und erfordert sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung, muss eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führen.

...

(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

§ 36 VBG 1
Gefährliche Arbeiten

...

(3) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer eine Überwachung sicherzustellen; insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass

  • sich die allein arbeitende Person bei Durchführung der Arbeiten in Sichtweite von anderen Personen befindet,
  • die allein arbeitende Person durch Kontrollgänge in kurzen Abständen beaufsichtigt wird,
  • ein zeitlich abgestimmtes Meldesystem eingerichtet wird, durch das ein vereinbarter, in bestimmten Zeitabständen zu wiederholender Anruf erfolgt oder
  • von der allein arbeitenden Person ein Hilfsgerät (Signalgeber) getragen wird, das drahtlos, automatisch und willensunabhängig Alarm auslöst, wenn es eine bestimmte Zeitdauer in einer definierten Lage verbleibt. (Zwangshaltung der Person.)

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§ 9
Zutritts- und Aufenthaltsverbote

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht. 

§ 37 VBG 1
Zutritts- und Aufenthaltsverbote

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Dritte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Versicherte entsteht.

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§ 10
Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht

(1) Der Unternehmer hat der Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.

 

§ 10 VBG 1
Besichtigung des Unternehmens durch Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII, Erlass einer Anordnung

(1) Der Unternehmer hat der Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen dabei zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.

...

(2) Erlässt die Berufsgenossenschaft eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.

 

§ 10 VBG 1
Besichtigung des Unternehmens durch Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII, Erlass einer Anordnung

...

(2) Erlässt die Berufsgenossenschaft eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.

...

(3) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat die Aufsichtspersonen zu unterstützen, so weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. -

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§ 11 
Maßnahmen bei Mängeln

Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel behoben ist.

§ 2 VBG 1
Allgemeine Anforderungen

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(3) Tritt bei einer Einrichtung ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, ist die Einrichtung stillzulegen.

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§ 12 
Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln

(1) Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.

 

§ 7 VBG1
Auslegung von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle auszulegen. Den mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten Personen sind die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auszuhändigen, soweit sie ihren Arbeitsbereich betreffen.

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(2) Der Unternehmer hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 betrauten Personen die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu stellen. -

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§ 13 
Pflichtenübertragung

Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

§ 12 VBG 1
Pflichtenübertragung

Hat der Unternehmer ihm hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegende Pflichten übertragen, so hat er dies unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist von dem Verpflichteten zu unterzeichnen; in ihr sind der Verantwortungsbereich und die Befugnisse zu beschreiben. Eine Ausfertigung der schriftlichen Bestätigung ist dem Verpflichteten auszuhändigen.

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§ 14 
Ausnahmen

(1) Der Unternehmer kann bei der Berufsgenossenschaft im Einzelfall Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantragen.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann dem Antrag nach Absatz 1 entsprechen, wenn

  1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft
    oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist.

Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung beizufügen.

 

§ 3 VBG 1
Ausnahmen

(1) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften zulassen, wenn

  1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft oder
  2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist.

Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.

...

(3) Betrifft der Antrag nach Absatz 1 Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften, die zugleich Gegenstand staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sind, hat die Berufsgenossenschaft eine Stellungnahme der für die Durchführung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde einzuholen und zu berücksichtigen.

 

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(4) In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften enthaltene Verfahrensvorschriften, insbesondere über Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen, Anzeigen und Vorlagepflichten, bleiben von dieser Unfallverhütungsvorschrift unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu treffenden behördlichen Maßnahmen obliegen den zuständigen Arbeitsschutzbehörden.

 

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  § 3 VBG 1

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(2) Von den in § 2 Abs. 1 bezeichneten allgemein anerkannten Regeln darf nur abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

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Drittes Kapitel
Pflichten der Versicherten

 

§ 15 
Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten

(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.

 

§ 14
Befolgung von Weisungen des Unternehmers, Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Sie haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Versicherten dürfen sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen. 

 

(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

 

§ 38 VBG 1
Genuss von Alkohol

(1) Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuss nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. 

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(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.  

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§ 16 
Besondere Unterstützungspflichten

(1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.

 

§ 16 VBG 1
Beseitigung von Mängeln

(1) Stellt ein Versicherter fest, dass eine Einrichtung im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nicht einwandfrei ist, so hat er diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über Sachkunde, so hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. 

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(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

  • ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist,
  • Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind
    oder
  • ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen

hat er, so weit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

§ 16 VBG 1
Beseitigung von Mängeln

(1) Stellt ein Versicherter fest, dass eine Einrichtung im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nicht einwandfrei ist, so hat er diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über Sachkunde, so hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherte feststellt, dass

  1. Arbeitsstoffe im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind, oder
  2. das Arbeitsverfahren oder der Arbeitsablauf im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nicht einwandfrei gestaltet bzw. geregelt sind.

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§ 17 
Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen.

§ 15 VBG 1
Bestimmungsgemäße Verwendung von Einrichtungen

Die Versicherten dürfen Einrichtungen nur zu dem Zweck verwenden, der vom Unternehmer bestimmt oder üblich ist.

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BGV A1 (neu, seit 2004 in Kraft) VBG 1/BGV A1 (war bis 2003 gültig)

§ 18 
Zutritts- und Aufenthaltsverbote

Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.

§ 37 VBG 1
Zutritts- und Aufenthaltsverbote

...

(2) An gefährlichen Stellen, insbesondere unter schwebenden Lasten, in Fahr- und Schwenkbereichen von Fahrzeugen und ortsveränderlichen Arbeitsmaschinen sowie in unübersichtlichen Verkehrs- und Transportbereichen, dürfen sich Versicherte nicht unnötig aufhalten.

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Viertes Kapitel
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Erster Abschnitt
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte

 

§ 19 
Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten

(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.

 

§ 2 VBG 122
Bestellung 

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten: ...

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§ 2 VBG 123
Bestellung 

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten: ...

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(2) Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte zu fördern.  

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BGV A1 (neu, seit 2004 in Kraft) VBG 1/BGV A1 (war bis 2003 gültig)

§ 20 
Sicherheitsbeauftragte

(1) Der Unternehmer hat Sicherheitsbeauftragte mindestens in der Anzahl nach Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift zu bestellen.

 

§ 9 VBG 1
Sicherheitsbeauftragte

(1) Die Zahl der nach § 22 Abs.1 SGB VII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift.

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

 

 
(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.

 

§ 9 VBG 1
Sicherheitsbeauftragte

...

(2) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen der Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII teilzunehmen. Den Sicherheitsbeauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen zur Kenntnis zu geben. 

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.

 

[ArbSichG/ASiG]

(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen, so weit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.

[§ 22 (3) SGB VII]

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[§ 23 (1) SGB VII]

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BGV A1 (neu, seit 2004 in Kraft) VBG 1/BGV A1 (war bis 2003 gültig)

Zweiter Abschnitt
Maßnahmen bei besonderen Gefahren

 

§ 21 
Allgemeine Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.

 

 

[§ 9 (2) ArbSchG]

(2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. [§ 9 (1) ArbSchG]

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BGV A1 (neu, seit 2004 in Kraft) VBG 1/BGV A1 (war bis 2003 gültig)

§ 22 
Notfallmaßnahmen

(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

 

 
(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. § 43 VBG 1
Maßnahmen gegen Entstehungsbrände

...

(6) Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen. Für den Brandfall ist ein Alarmplan aufzustellen.

...

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BGV A1 (neu, seit 2004 in Kraft) VBG 1/BGV A1 (war bis 2003 gültig)

§ 23 
Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens

Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

§ 45 VBG 1
Gesundheitsgefahren

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(3) Werden Versicherte im Freien beschäftigt und bestehen infolge von Witterungseinflüssen Gesundheitsgefahren, so ist entweder der Arbeitsplatz wetterfest herzurichten oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

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BGV A1 (neu, seit 2004 in Kraft) VBG 109/BGV A5 (war bis 2003 gültig)

Dritter Abschnitt
Erste Hilfe

 

§ 24 
Allgemeine Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

 

§ 2 VBG 109
Allgemeine Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

  1. zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit
    1. ) die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel
      und
    2. ) das erforderliche Personal, insbesondere Ersthelfer und Betriebssanitäter,
      zur Verfügung stehen sowie
  2. nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlaßt wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden.

 

§ 15 VBG 109
Rettungstransport

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verletzte fachgerecht transportiert werden.

(4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte

  • einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,
  • bei einer schweren Verletzung einem der von den Berufsgenossenschaften bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,
  • bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat.

 

§ 14 VBG 109
Ärztliche Versorgung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte unverzüglich

  • einem Arzt vorgestellt werden, sofern Art und Umfang der Verletzung eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen,
  • einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, wenn die Verletzung zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt,
  • bei einer schweren Verletzung einem der von den Berufsgenossenschaften bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,
  • bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebietes zugeführt werden, es sei denn, daß sich die Vorstellung durch eine erste ärztliche Hilfe erübrigt hat.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.

 

§ 11 VBG 109
Unterweisung

...

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß den Versicherten durch berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind stets auf neuestem Stand zu halten.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. § 16 VBG 109
Aufzeichnung von Erste-Hilfe-Leistungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß über jede Erste-Hilfe-Leistung Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Aus ihnen müssen Angaben über Zeit, Ort (Unternehmensteil) und Hergang des Unfalles bzw. des Gesundheitsschadens, Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung, Zeitpunkt, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahme sowie die Namen des Versicherten, der Zeugen und der Personen, die Erste Hilfe geleistet haben, hervorgehen. Die Aufzeichnungen sind wie Personalunterlagen aufzubewahren.

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§ 25 
Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

 

§ 3 VBG 109
Meldeeinrichtungen und -maßnahmen

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.

 

§ 5 VBG 109
Erste-Hilfe-Material

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereit gehalten werden.

 

-

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung

  1. in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten,
  2. in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn seine Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
  3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten

vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

§ 4 VBG 109
Sanitätsräume

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung

  1. in einem Betrieb mit mehr als 1 000 Versicherten,
  2. in einem Betrieb mit mehr als 100 Versicherten, wenn seine Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
  3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 Versicherten
    vorhanden ist.

(2) Vergibt der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer, hat er dafür zu sorgen, daß ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung zur Verfügung steht, wenn insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

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§ 26 
Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

  1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
  2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
    b) in sonstigen Betrieben 10 %.

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

 

§ 6 VBG 109
Zahl der Ersthelfer

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

  1. Bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
  2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    1. ) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
    2. ) in sonstigen Betrieben 10 %.

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.

 

§ 7 VBG 109
Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung

(1) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die durch den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland (ASB), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) oder den Malteser-Hilfsdienst (MHD) in der Ersten Hilfe ausgebildet sind. Abweichend von Satz 1 kann der Unternehmer auch Personen als Ersthelfer einsetzen, die ihre Ausbildung in der Ersten Hilfe bei einer berufsgenossenschaftlich für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe anerkannten Stelle nach § 8 erhalten haben.

...

§ 8
Anerkannte Stellen

...

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend.

 

§ 7 VBG 109
Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung

...

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ersthelfer in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 1 entsprechend.

...

(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.

§ 7 VBG 109
Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung

...

(3) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere aufgrund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, daß bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 1 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.

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§ 27 
Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn

  1. in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte anwesend sind,
  2. in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
  3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind.

Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

 

§ 9 BGV 109
Betriebssanitäter

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn

  1. in einem Betrieb mehr als 1 500 Versicherte anwesend sind,
  2. in einem Betrieb mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
  3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind.

(2) Vergibt der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer, hat er dafür zu sorgen, daß mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

...

(2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden.

 

§ 9 BGV 109
Betriebssanitäter

...

(3) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist.

(3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.

 

-

(4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die

  1.  an einer Grundausbildung
    und
  2. an dem Aufbaulehrgang

für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.
Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.

 

§ 10 VBG 109
Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst

(1) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die

  1. von einer in § 7 Abs. 1 genannten Hilfsorganisation an der Grundausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben, eine mindestens gleichwertige Ausbildung erhalten haben oder über eine die Sanitätsaufgaben umfassende Berufsausbildung verfügen,
    und
  2. an dem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.

...

(5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen; so weit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

 

§ 10 VBG 109
Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst

...

(2) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 1 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen; soweit aufgrund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

...

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von 3 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 10 VBG 109
Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst

...

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Betriebssanitäter in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.

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BGV A1 (neu, seit 2004 in Kraft) VBG 1/BGV A1 (war bis 2003 gültig)

§ 28 
Unterstützungspflichten der Versicherten

(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs. 1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.

 

§ 19 VBG 109
Ersthelfer

Versicherte haben sich zum Ersthelfer ausbilden und in angemessenen Zeiträumen fortbilden zu lassen, sofern keine persönlichen Gründe entgegenstehen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.

§ 20 VBG 109
Meldepflicht

Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht imstande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.

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BGV A1 (neu, seit 2004 in Kraft) VBG 1/BGV A1 (war bis 2003 gültig)

Vierter Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstungen

 

§ 29 
Bereitstellung

(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.

 

§ 4 VBG 1 
Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

...

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel und nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die vor dem 1. Juli 1995 erworben wurden, sofern sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.

-

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BGV A1 (neu, seit 2004 in Kraft) VBG 1/BGV A1 (war bis 2003 gültig)

§ 30 
Benutzung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.

 

[PSA-BV]

(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.

[PSA-BV]

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BGV A1 (neu, seit 2004 in Kraft) VBG 1/BGV A1 (war bis 2003 gültig)

§ 31 
Besondere Unterweisungen

Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

[PSA-BV]

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Fünftes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten

§ 32 
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
§ 2 Abs. 5,
§ 12 Abs. 2,
§ 15 Abs. 2,
§ 20 Abs. 1,
§ 24 Abs. 6,
§ 25 Abs. 1, 4 Nr. 1 oder 3,
§ 26 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Absatz 3,
§ 29 Abs. 2 Satz 2
oder
§ 30
zuwiderhandelt.

-

.

Sechstes Kapitel
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 33 
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) So weit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Unternehmer zur Durchführung von Vorschriften, die über die bisher gültigen hinausgehen und Änderungen an Einrichtungen erfordern, eine Frist von drei Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Unfallverhütungsvorschrift.

(2) Die in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe” in der Fassung vom 1. Januar 1997 genannten Hilfsorganisationen gelten bis 31. Dezember 2008 als ermächtigte Stellen.

(3) Die Anerkennung nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe” in der Fassung vom 1. Januar 1997 gilt für die anerkannten Stellen noch bis zum Ablauf der jeweiligen zeitlichen Befristung weiter.

(4) Für Institutionen, welche den Aufbaulehrgang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und die Fortbildung nach § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe” in der Fassung vom 1. Januar 1997 durchführen, gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2005.

Siebtes Kapitel
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

§ 34 
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

Folgende Unfallverhütungsvorschriften werden aufgehoben:

  1. „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1) vom 1. April 1977, in der Fassung vom 1. März 2000,
  2. „Erste Hilfe“ (VBG 109) vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Oktober 2003,
  3. „Umgang mit Gefahrstoffen“ (VBG 91) vom 1. April 1999,
  4. „Biologische Arbeitsstoffe“ (BGV B12) vom 1. Januar 2001,
  5. Die in Anlage 4 aufgelisteten Unfallverhütungsvorschriften, soweit sie von der jeweiligen Berufsgenossenschaft erlassen worden sind.

Achtes Kapitel
Inkrafttreten

§ 35 
Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2004 *) in Kraft.

*) Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.

 

 

 

AnfangBGV A1 "Grundsätze der Prävention" • 

 

Vergleichsliste über die außer Kraft gesetzten Vorschriften (bis 31.12.2003) zu denen ins neue Recht (ab 1.1.2004)

Regelungen
bis Dez. 2003

Regelungen
ab 2004

Ähnliche Regelung /
Anmerkung 

VBG 1/ BGV A1 “Allgemeine Vorschriften”

BGV A1
“Grundsätze der Prävention“

Verknüpft mit dem
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

§ 1 (1) VBG 1/BGV A1

§ 1 BGV A1

 

§ 2 (1) VBG 1/BGV A1

§ 2 (1) BGV A1

 

§ 2 (2) VBG 1/BGV A1

§ 2 (3) VBG 1/BGV A1

§ 11 BGV A1

 

§ 4 (1) VBG 1/BGV A1

§ 29 (1) BGV A1

 

§ 5 VBG 1/BGV A1

§ 5 (1) und (2) BGV A1

 

§ 6 (1) VBG 1/BGV A1

§ 6 (1) BGV A1

Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer (Koordination)

§ 6 (2) VBG 1/BGV A1

§ 7 (1) VBG 1/BGV A1

§ 12 (1) BGV A1

 

§ 7 (2) VBG 1/BGV A1

§ 4 (1) BGV A 1

 

§ 8 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
- § 20 (6) BGV A1
- § 26 (3) BGV A1
- § 27 (5) u. (6) BGV A1

§ 9 (1) VBG 1/BGV A1

§ 20 (1) BGV A1

 

§ 9 (2) VBG 1/BGV A1

§ 20 (3) BGV A1

 

§ 10 (1) VBG 1/BGV A1

§ 10 (1) BGV A1

 

§ 10 (2) VBG 1/BGV A1

§ 10 (2) BGV A1

 

§ 11 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§ 10 (3) BGV A 1

§ 12 VBG 1/BGV A1

§ 13 BGV A1

 

§ 13 VBG 1/BGV A1

-

 

§ 14 VBG 1/BGV A1

§ 15 (1) BGV A1

 

§ 15 VBG 1/BGV A1

§ 17  BGV A1

 

§ 16 (1) VBG 1/BGV A1

§ 16 (1) BGV A1

 

§ 16 (1) VBG 1/BGV A1

§ 16 (2) BGV A1

 

§ 16 (2) VBG 1/BGV A1

§ 17 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§ 17 BGV A 1

§ 18 VBG 1/BGV A1 

-

Inhaltlich geregelt in
§§ 1-4, 23-27, 52-55 ArbStättV

§ 19 VBG 1/BGV A1 

-

Inhaltlich geregelt in
§ 7 ArbStättV

§ 20 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§§ 8-9 ArbStättV

§ 21 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§ 28 ArbStättV

§ 22 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§ 41, §§ 43-49 ArbStättV

§ 23 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§ 42, §§ 43-49 ArbStättV

§ 24 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§§ 17, 52 ArbStättV

§ 25 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§§ 17, 52 ArbStättV

§ 26 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§§ 17, 52 ArbStättV

§ 27 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§§ 41, 44, 52 ArbStättV

§ 28 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§ 10 ArbStättV

§ 29 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§ 11 ArbStättV

§ 30 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§§ 10, 19, 52 ArbStättV

§ 31 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§ 18 ArbStättV

§ 32 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§ 21 ArbStättV

§ 33 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§§ 8, 12 ArbStättV

§ 35 VBG 1/BGV A1

- -

§ 36 (2) VBG 1/BGV A1

§ 8 (1) BGV A1

-

§ 36 (3) VBG 1/BGV A1

§ 8 (2) BGV A1

-

§ 37 (1) VBG 1/BGV A1

§ 9 BGV A1

-

§ 37 (2) VBG 1/BGV A1

“§ 18 BGV A1”

Inhaltlich geregelt in
§ 18 BGV A 1

§ 38 (1) VBG 1/BGV A1

§ 15 (2) BGV A1

 

§ 38 (2) VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§ 7 (2) BGV A 1

§ 39 (1) und (2) VBG 1/BGV A1 - Inhaltlich geregelt in
§ 10 BetrSichV
§ 39 (3) VBG 1/BGV A1 - Inhaltlich geregelt in
§ 53 ArbStättV
§ 40 VBG 1/BGV A1 - Inhaltlich geregelt in
Anh. 1 der BetrSichV
§ 41 VBG 1/BGV A1 - Inhaltlich geregelt in
Anh. 2 der BetrSichV
§ 42 VBG 1/BGV A1 - Inhaltlich geregelt in
§ 10 und Anh. 1 der BetrSichV

§ 43 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§ 13 ArbStättV

§ 43 (6) VBG 1/BGV A1

§ 22 (2) BGV A1

-

§ 45 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§ 54 ArbStättV, 
§ 19 GefStoffV und 
§ 10 BioStoffV

§ 45 (3) VBG 1/BGV A1

§ 23 BGV A1

-

§ 46 VBG 1/BGV A1

-

Inhaltlich geregelt in
§§ 20-26 GefStoffV und 
§ 54 ArbStättV

§ 47 VBG 1/BGV A1   Inhaltlich geregelt in
§ 18 BGV A1 
§ 48 VBG 1/BGV A1 - Inhaltlich geregelt in
§ 24 (2) GefStoffV und
§ 10 (10) BioStoffV
§ 49 VBG 1/BGV A1 - Inhaltlich geregelt in
§ 23 (1) und (1a)  GefStoffV und
§ 10 (10) Satz 2 BioStoffV
     

VBG 109/BGV A5
Erste Hilfe

 

siehe
§§ 24 – 28 BGV A1

§ 2 (1) VBG 109/BGV A5

§ 24 (1) u. (2) BGV A1

 

§ 3 VBG 109/BGV A5

§ 25 (1) BGV A1

 

§ 4 (2) VBG 109/BGV A5

§ 25 (4) BGV A1

 

§ 4 (1) VBG 109/BGV A5

§ 5 VBG 109/BGV A5

§ 25 (2) BGV A1

 

§ 6 VBG 109/BGV A5

§ 26 (1) BGV A1

 

§ 7 (1) VBG 109/BGV A5

§ 26 (2) BGV A1

 

§ 7 (2) VBG 109/BGV A5

§ 26 (3) BGV A1

 

§ 7 (3) VBG 109/BGV A5

§ 26 (4) BGV A1

 

§ 9 (1) VBG 109/BGV A5

§ 27 (1) BGV A1

 

§ 9 (2) VBG 109/BGV A5

§ 9 (3) VBG 109/BGV A5

§ 27 (2) BGV A1

 

§ 10 (1) VBG 109/BGV A5

§ 27 (4) BGV A1

 

§ 10 (2) VBG 109/BGV A5

§ 27 (5) BGV A1

 

§ 10 (4) VBG 109/BGV A5

§ 27 (6) BGV A1

 

§ 11 (2) VBG 109/BGV A5

§ 24 (5) BGV A1

 

§ 14 VBG 109/BGV A5

§ 24 (4) BGV A1

 

§ 15 VBG 109/BGV A5

§ 24 (3) BGV A1

 

§ 16 VBG 109/BGV A5

§ 24 (6) BGV A1

 

§ 19 VBG 109/BGV A5

§ 28 (1) BGV A1

 

§ 20 VBG 109/BGV A5

§ 28 (2) BGV A1

 

.

 

 

VBG 91/BGV B1
Umgang mit Gefahrstoffen

-

geregelt in
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

§ 3 VBG 91/BGV B1

 -

geregelt in
§ 6 (1) BGV A1

 

 

 

VBG102/BGV B12
Biologische Arbeitsstoffe

 -

geregelt in
Biostoffverordnung (BioStoffV)

VBG 5
Kraftbetriebene Arbeitsmittel

-

geregelt in
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)